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Satzung

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Satzung
des Städtepartnerschaftsvereins Bad Pyrmont e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der Städtepartnerschaftsverein Bad Pyrmont e.V. mit Sitz in Bad Pyrmont verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln eingetragen werden.

Zweck des Städtepartnerschaftsvereins ist, im Sinne der Völkerverständigung die Partnerschaft und Freundschaft zwischen den Bewohnern, insbesondere der Jugend, der Stadt Bad Pyrmont und ihren Partnerstädten, besonders auf kulturellem, sportlichem und gesellschaftlichem Gebiet zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • Ideelle und finanzielle Unterstützung der Fahrten von Bewohnern und Institutionen, insbesondere der Jugend, in die Partnerstädte.
  • Ideelle und finanzielle Unterstützung Pyrmonter Einwohner und Institutionen bei Aufnahme von Besuchern aus den Partnerstädten.
  • Ideelle und finanzielle Unterstützung von kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen in den Partnerstädten oder in Bad Pyrmont, welche dem Zweck des gegenseitigen Verständnisses dienen.

    § 2
    Gemeinnützigkeit
    Der Städtepartnerschaftsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Städtepartnerschaftsvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3
    Mitgliedschaft und Stimmrechte
    Mitglied des Städtepartnerschaftsvereins kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden, sofern sie die Satzung anerkennt und nach ihr handeln will. Minderjährige bedürfen der Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten.

    Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und dessen Aufnahmeerklärung erworben. Zur Aufnahmeerklärung genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller seine Beitrittserklärung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, die über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und setzt grob vereinsschädigendes Verhalten voraus. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
    § 4
    Ehrenmitgliedschaft
    Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele des Städtepartnerschaftsvereins verdient gemacht haben, kann mit ihrem Einverständnis durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber beitragsfrei.

    § 5
    Beiträge
    Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahrsbeitrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Abweichend hiervon entrichtet die Stadt Bad Pyrmont ihren Beitrag durch die Zahlung eines jährlichen Zuschusses im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.
    Überschüsse sind auf die Zahlung des Folgejahres anzurechnen oder an die Stadt Bad Pyrmont zurückzuführen oder als Rücklagen zweckgebunden anzulegen.
    § 6
    Organe
    Die Organe der Städtepartnerschaft sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

    § 7
    Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Städtepartnerschaftsvereins und besteht aus den Vereinsmitgliedern.

    2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
      a) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Vertreters der Stadt Bad Pyrmont
      b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des geprüften Rechnungsberichtes
      c) Entlastung des Vorstandes
      d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge mit Ausnahme des Zuschusses der Stadt Bad Pyrmont
      e) Beschluss von Satzungsänderungen
      f) Beschluss über Widersprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und über Berufungen gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
      g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich regelmäßig zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, wird zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen. Die Versammlung ist in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Weitere Sitzungen können nach Bedarf und müssen auf Verlangen der Stadt Bad Pyrmont oder von 1/4 aller Mitglieder einberufen werden.

    4. Zu der Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss den Mitgliedern 2 Wochen vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf; der Vorsitzende lädt zu dieser Sitzung ein und leitet sie. Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewünscht werden, müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung.

    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich in getrennten Wahlvorgängen vorgenommen. Sie können auch durch Handzeichen und in einem Wahlgang erfolgen, wenn niemand widerspricht.

    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 – Mehrheit der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung der Stadt Bad Pyrmont.

    7. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 3/4 - Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung darf vom Vorstand nur zugelassen werden, wenn er von mindestens 1/4 der Mitglieder unterstützt wird oder der Vorstand selbst sie beantragt. Sollte die 3/4 - Mehrheit nicht zustande kommen, wird in einer Frist von 4 Wochen die Versammlung neu einberufen. Es entscheidet sodann die einfache Mehrheit der Anwesenden.

    8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.

    9. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    § 8
    Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen 4 von der Mitgliederversammlung gewählt werden, und Beisitzern, deren Anzahl in der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Stadtdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter ist geborenes Mitglied des Vorstands.

    2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern, mit Ausnahme des Vertreters der Stadt, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Beisitzer, den Kassenwart und den Schriftführer.

    3. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

    4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.

    5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereins. Mindestens einmal im Jahr haben in der Mitgliederversammlung der Vorsitzende einen Tätigkeitsbericht und der Kassenwart einen Kassenbericht abzugeben.

    6. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall der Stellvertreter – beruft Vorstandssitzungen bei Bedarf ein oder wenn es mindestens 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen.

    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

    8. Der Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine schriftliche oder fernmündliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern vornehmen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekanntzugeben.

    9. Beschlüsse, die die finanziellen Zuwendungen der Stadt Bad Pyrmont berühren, bedürfen des Einvernehmens des städtischen Vertreters.
    § 9
    Geschäftsjahr, Prüfungswesen
    1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    2. Die Jahresrechnung wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Pyrmont geprüft.

    § 10
    Verwendung des Vermögens bei Auflösung
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Pyrmont, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

    § 11
    Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung in der Gründungsversammlung und nach Zustimmung des Rates der Stadt Bad Pyrmont in Kraft.

    Bad Pyrmont, 2. Oktober 1995
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